WINNI KAPPES

An der B 258
56727 Mayen
fon: +49 01575 681 3013

mail: winniguitar@gmail.com

Winni
Winni

Die Art der Darbietung sowie die künstlerische Gestaltung liegt ausschließlich beim Künstler.
Der Künstler verpflichtet sich pünktlich zum Auftrittsbeginn zu erscheinen.
Der Veranstalter sorgt für die abgesicherte und stabiliesierte (220-240 Volt) elektrische Versorgung des Bühnenequipments.
Essen und Getränke werden vom Veranstalter gestellt und dem/den Musiker(n) am Auftrittsort (Bühne) angeliefert.
Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
Für die persönliche Sicherheit des Künstlers an dem Veranstaltungsort, sowie für Schäden an dem Equipment des Künstlers, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach Maßgabe des BGB.
Die GEMA-Rechte müssen vom Veranstalter erworben und bezahlt werden.
Spielzeitverlängerung ist in der Regel möglich. Dieses kann am Auftrittstag mit dem Musiker abgesprochen werden.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Streichungen einzelner Vertragspunkte sind unzulässig.
Die vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Veranstalter ist unzulässig.
Kann infolge höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllen, so werden beide Vertragspartner von diesen Verpflichtungen entbunden. Ansprüche jeder Art können daraus nicht hergeleitet werden.
Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
Bei Vertragsverletzung wird eine gegenseitige Konventionalstrafe pro Auftritt in Höhe von 60% der Vertragssumme, mindestens jedoch € 500.- festgesetzt.
Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die gesamten vertraglichen Vereinbarungen.
Die Gage wird unmittelbar nach Auftrittsende in bar an den Künstler oder deren Vertreter ausgezahlt.
Die Zahlung ist nicht abhängig vom Erfolg der Veranstaltung.
Die Gage unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern wird von den beteiligten Musikern selbst versteuert.